Arbeitszeiterfassung datenschutzkonform umsetzen

Die Arbeitszeit von Mitarbeitern wurde schon immer auf verschiedenen Wegen erfasst und festgehalten. Für mehr Transparenz, Genauigkeit und Zeitersparnis hat die Digitalisierung gesorgt. Diese bietet jedoch einige Gefahren für den Datenschutz sowie die Privatsphäre der Mitarbeiter.

Was ist bei der digitalen Zeiterfassung zu beachten?

Die digitale Zeiterfassung ist für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich notwendig und damit nach § 26 Satz 1 BDSG zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) die Arbeitszeiterfassung sogar als gesetzliche Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz angenommen. Zudem haben Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Erfassung der Arbeitszeit (§ 26 Abs. 1 BDSG, Art. 88 ABS. 1 DSGVO; Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Um die Arbeitszeiterfassung datenschutzkonform umzusetzen, kommt es auf die erforderliche Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO an. Demnach dürfen Daten, welche zu einem bestimmten Zweck erhoben wurden, auch nur für diesen verwendet werden. Für andere betriebliche oder außerbetriebliche Zwecke dürfen die personenbezogenen Daten daher nicht verwendet werden.

Was Arbeitgeber nun beachten müssen

Für Arbeitgeber ist die derzeitige Rechtslage eher schwierig. Es besteht nach Auffassung des BAG grundsätzlich eine Zeiterfassungspflicht, welche jedoch erst in der Zukunft durch gesetzliche Ausgestaltung weiter konkretisiert werden wird. Etwaige Umstellungen können daher noch nicht mit absoluter Sicherheit datenschutzkonform erfolgen und müssen gegebenenfalls nachträglich adaptiert werden. Es empfiehlt sich daher, zunächst die internen Prozesse zu evaluieren und mit den derzeitigen Vorgaben des BAG abzugleichen. Hierzu zählt insbesondere eine Bestandsaufnahme der Prozesse, um Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren.